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   OVG Sachsen, 24.01.2002 - 3 B 603/00   

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https://dejure.org/2002,13070
OVG Sachsen, 24.01.2002 - 3 B 603/00 (https://dejure.org/2002,13070)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.01.2002 - 3 B 603/00 (https://dejure.org/2002,13070)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. Januar 2002 - 3 B 603/00 (https://dejure.org/2002,13070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 6; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AuslG § 23 Abs. 2 S. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ablehnung des Antrages auf Verlängerung einer Aufenthalterlaubnis; Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis; Anforderungen an das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.01.2002 - 3 B 603/00
    Demzufolge ist hier hinsichtlich der in § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG angesprochenen familiären Lebensgemeinschaft auf die Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens der hier in Rede stehenden Entscheidung über den Zulassungsantrag abzuheben, da für die Entscheidung, ob einem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung aus Rechtsgründen zu erteilen oder zu versagen ist, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in einem Berufungsverfahren wäre (siehe dazu etwa: BVerwG, Urt. v. 21.1.1992, NVwZ 1992, 676).
  • OVG Sachsen, 07.03.2001 - 3 BS 232/00

    Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung; Antrag auf vorläufigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.01.2002 - 3 B 603/00
    Denn die Entscheidung über ein solches Begehren muss sich prognostisch an dem zuzulassenden Rechtsmittel orientieren, da mit Stellung des Zulassungsantrags die Hauptsache insgesamt beim Rechtsmittelgericht anhängig wird und damit der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Rechtsmittelinstanz übergeht (SächsOVG, Beschl. v. 7.3.2001, 3 BS 232/00).
  • VGH Bayern, 25.11.2009 - 19 CS 09.2696

    Anforderungen an das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei

    Die eheliche Lebensgemeinschaft ist deshalb - jedenfalls in der Regel - durch eine gemeinsame Lebensführung gekennzeichnet, auch wenn sie nicht zwingend in einer dauerhaften häuslichen Gemeinschaft bestehen muss, wie dies sich insbesondere bei plausiblen längeren berufsbedingten getrennten Wohnverhältnissen ergeben kann (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.8.2001 - 4 B 261/01.Z -, AuAS 2001, 218 [219]; OVG Sachsen, Beschluss vom 24.1.2002 - 3 B 603/00 -, InfAuslR 2002, 297 [298]).

    Denn die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft gehört zu der nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre der Eheleute, aufgrund derer diese in freier Gestaltung darüber befinden, in welcher Art und Weise sie die Lebensgemeinschaft verwirklichen wollen (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24.1.2002 - 3 B 603/00 -, InfAuslR 2002, 297 [298] m.w.N.).

    Leben die Eheleute räumlich getrennt, bedarf es jedoch erkennbarer Anhaltspunkte dafür, dass diese gewählte Ausgestaltung der Beziehung mit den für eine familiäre Lebensgemeinschaft notwendigen Voraussetzungen eines intensiven persönlichen Kontakts und der zwischen den Eheleuten bestehenden Verbundenheit vereinbar ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24.1.2002 - 3 B 603/03 -, InfAuslR 2002, 297 [298]).

    Konkrete Anhaltspunkte hierfür können bei beruflicher Abwesenheit von der Ehewohnung in häufigen und regelmäßigen (Wochenend-)Besuchen durch Rückkehr in die gemeinsame Ehewohnung, zusammen verbrachten Ferien, gemeinsam wahrgenommenen Kontakten zu Freunden und Bekannten oder in gegenseitigen Beistandsleistungen zu sehen sein (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.8.2001 - 4 B 261/01.Z -, AuAS 2001, 218 [219]; OVG Sachsen, Beschluss vom 24.1.2002 - 3 B 603/00 -, InfAuslR 2002, 297 [298]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2002 - 18 B 1063/00

    Berücksichtigungsfähige Beeinträchtigungen; Entstehung während der

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272; OVG NRW, Beschluss vom 14.10.1999 - 18 B 1190/98 - Sächs. OVG, Beschluss vom 24.1.2002 - 3 B 603/00 -, InfAuslR 2002, 297.
  • OVG Niedersachsen, 20.09.2010 - 8 ME 144/10

    Abschiebung eines zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung

    Eheleute leben dann in einer familiären Lebensgemeinschaft zusammen, wenn sie nach außen erkennbar eine auf Dauer angelegte, durch enge persönliche Verbundenheit, intensive Kontakte und gegenseitigen Beistand geprägte Beziehung führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13, 18; Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.11.2009 - 19 CS 09.2696 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.1.2002 - 3 B 603/00 -, InfAuslR 2002, 297, 298; GK-AufenthG, Stand: August 2010, § 27 Rn. 64 jeweils m.w.N.).
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   OVG Sachsen, 21.01.2002 - 3 B 603/00 I   

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OVG Sachsen, Entscheidung vom 21.01.2002 - 3 B 603/00 I (https://dejure.org/2002,27798)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer familiäre Lebensgemeinschaft, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und wenn deren tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise in Erscheinung tritt; Abhebung der Sachlage auf den Zeitpunkt des Ergehens der in Rede stehenden ...

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  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.01.2002 - 3 B 603/00
    Demzufolge ist hier hinsichtlich der in § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG angesprochenen familiären Lebensgemeinschaft auf die Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens der hier in Rede stehenden Entscheidung über den Zulassungsantrag abzuheben, da für die Entscheidung, ob einem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung aus Rechtsgründen zu erteilen oder zu versagen ist, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in einem Berufungsverfahren wäre (siehe dazu etwa: BVerwG, Urt. v. 21.01.1992, NVwZ 1992, 676).
  • OVG Sachsen, 07.03.2001 - 3 BS 232/00

    Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung; Antrag auf vorläufigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.01.2002 - 3 B 603/00
    Denn die Entscheidung über ein solches Begehren muss sich prognostisch an dem zuzulassenden Rechtsmittel orientieren, da mit Stellung des Zulassungsantrags die Hauptsache insgesamt beim Rechtsmittelgericht anhängig wird und damit der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Rechtsmittelinstanz übergeht (SächsOVG, Beschl, v. 07.03.2001, 3 BS 232/00).
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